Kaufvertrag Gebrauchtwagen privat: Was muss rein?
Beim privaten Autoverkauf schreibt das Gesetz keine Form vor – ein Handschlag genügt. Gibt es später Streit, zählt aber nur, was sich beweisen lässt. Hier steht, welche Angaben in den Kaufvertrag gehören, wie man Mängel und Gewährleistung sauber formuliert und worauf beide Seiten bei der Übergabe achten sollten.
Kurz gesagt
Ein guter Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen enthält:
- Name, Anschrift und Ausweisnummer von Verkäufer und Käufer
- das Fahrzeug mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), Kennzeichen, Erstzulassung und Kilometerstand
- was mit übergeben wird: Papiere, Schlüssel, Zubehör
- Kaufpreis, Zahlungsart und Zahlungszeitpunkt
- Datum und Uhrzeit der Übergabe
- die Angaben des Verkäufers zu Unfällen, Laufleistung und bekannten Mängeln
- den Ausschluss der Gewährleistung (nur zwischen Privatleuten)
- wer das Auto bis wann ummeldet – und die Unterschriften beider Seiten
Muss der Kaufvertrag schriftlich sein?
Nein. Ein Autokauf zwischen Privatleuten ist an keine Form gebunden. Auch ein mündlicher Vertrag ist wirksam, und es braucht weder Zeugen noch einen Notar. Der schriftliche Vertrag ist trotzdem wichtig: Er beweist, was vereinbart wurde – welcher Preis, welcher Zustand, welche Mängel bekannt waren und wann das Auto den Besitzer gewechselt hat.
Ob auf Papier oder digital, ist dabei zweitrangig. Entscheidend ist, dass beide Seiten denselben Text bestätigt haben und jeder eine Ausfertigung behält.
1. Verkäufer und Käufer
Beide Vertragsparteien sollten eindeutig zu erkennen sein:
- vollständiger Name
- Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort)
- Ausweisnummer – damit ist klar, wer unterschrieben hat
- Telefonnummer (freiwillig, aber praktisch für Rückfragen)
Tipp: Lasst euch gegenseitig den Ausweis zeigen und gleicht Name und Anschrift ab. Als Verkäufer ist das besonders wichtig: Die Daten des Käufers brauchst du für die Meldung an Versicherung und Zulassungsstelle. Eine Kopie des Ausweises ist dafür nicht nötig.
2. Das Fahrzeug
Das Auto muss so beschrieben sein, dass keine Verwechslung möglich ist. Die meisten Angaben stehen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein):
| Angabe | Wo steht das? |
|---|---|
| Hersteller und Modell | Zulassungsbescheinigung Teil I, Felder D.1 und D.3 |
| Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) | Feld E, außerdem am Fahrzeug (meist unten an der Windschutzscheibe) |
| Amtliches Kennzeichen | Feld A |
| Datum der Erstzulassung | Feld B |
| Kilometerstand laut Tacho | am Tacho ablesen |
| Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II | auf dem Teil II (früher Fahrzeugbrief) |
| Nächste Hauptuntersuchung (HU) | Prüfplakette am Kennzeichen, Feld „Nächste HU“ im Teil I |
Achtung: Vergleicht die FIN in den Papieren mit der FIN am Auto. Stimmen sie nicht überein, solltet ihr den Kauf nicht abschließen.
Was mit übergeben wird
Haltet fest, was der Käufer zusammen mit dem Auto bekommt:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
- Anzahl der Schlüssel
- Unterlagen wie Serviceheft, HU-Bericht oder Rechnungen
- Zubehör, etwa ein zweiter Satz Räder, Dachbox oder Ladekabel
3. Kaufpreis und Zahlung
In den Vertrag gehören der Kaufpreis in Euro und die Art der Zahlung. Üblich sind zwei Varianten:
- Bar bei Übergabe: Der Verkäufer zählt nach und übergibt Auto, Schlüssel und Papiere erst danach.
- Überweisung vor Übergabe: Das Auto wird erst übergeben, wenn das Geld tatsächlich auf dem Konto gutgeschrieben ist.
Wurde eine Anzahlung geleistet, gehört auch sie in den Vertrag – mit dem Hinweis, dass sie auf den Kaufpreis angerechnet wird.
Achtung: Ein Screenshot einer Überweisung oder eine Bestätigungsmail beweist nicht, dass das Geld angekommen ist. Maßgeblich ist der Eingang auf dem eigenen Konto.
4. Übergabe und Eigentum
Notiert Datum und Uhrzeit der Übergabe. Ab diesem Moment trägt der Käufer das Risiko für das Auto. Die Uhrzeit hilft auch später, wenn ein Blitzerfoto, ein Strafzettel oder ein Unfall zugeordnet werden muss.
Zwei Sätze, die in keinem Vertrag fehlen sollten:
Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
Der Verkäufer versichert, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist und das Fahrzeug frei von Rechten Dritter ist.
Der erste Satz (Eigentumsvorbehalt) schützt den Verkäufer, falls nicht vollständig gezahlt wird. Der zweite schützt den Käufer, etwa wenn das Auto noch finanziert ist und der Teil II bei einer Bank liegt.
5. Angaben zu Unfällen, Laufleistung und Mängeln
Dieser Teil ist für beide Seiten am wichtigsten. Der Verkäufer sollte angeben, was er weiß:
- Unfallschäden: keine bekannt – oder welche
- Laufleistung: entspricht der Tachostand nach seiner Kenntnis der tatsächlichen Gesamtlaufleistung, ist sie unbekannt (etwa nach einem Tachotausch), oder weicht sie ab?
- Gewerbliche Nutzung: war das Auto Taxi, Mietwagen oder Fahrschulwagen?
- Anzahl der Halter laut Zulassungsbescheinigung Teil II
- Bekannte Mängel und Schäden, zum Beispiel Rost, ein Ölverlust oder ein defektes Bauteil
Tipp für Verkäufer: Formuliere Angaben als dein Wissen, nicht als Garantie. „Dem Verkäufer sind keine Unfallschäden bekannt“ ist etwas anderes als „unfallfrei“. Eine feste Zusage wie „unfallfrei“ kann als vereinbarte Beschaffenheit gelten – dafür haftest du auch dann, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen ist.
Umgekehrt gilt: Wer einen Mangel kennt und verschweigt, handelt arglistig. Dann hilft auch der Gewährleistungsausschluss nicht (§ 444 BGB). Ehrliche Angaben schützen also vor allem den Verkäufer selbst.
6. Gewährleistungsausschluss
Zwischen Privatleuten darf die Gewährleistung (rechtlich: Sachmängelhaftung) ausgeschlossen werden. Das ist beim Gebrauchtwagen üblich und sinnvoll, denn ein privater Verkäufer kann für versteckte Verschleißschäden nicht einstehen.
„Gekauft wie gesehen“ reicht nicht
Die bekannte Formel „gekauft wie gesehen“ wird häufig nur auf Mängel bezogen, die man bei einer Besichtigung erkennen konnte. Klarer ist eine ausdrückliche Formulierung, zum Beispiel:
Das Fahrzeug wird unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft, wie es steht und liegt und vom Käufer besichtigt wurde.
Übliche Vorlagen nehmen davon aus: Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers und arglistig verschwiegene Mängel.
Nur für Privatverkäufe: Verkauft ein Händler an eine Privatperson, kann er die Gewährleistung nicht ausschließen, sondern bei Gebrauchtwagen höchstens auf ein Jahr verkürzen. Eine Vorlage für den Privatverkauf passt dann nicht.
7. An- oder abgemeldet übergeben?
Haltet fest, ob das Auto bei der Übergabe noch zugelassen ist.
- Abgemeldet: Am einfachsten für den Verkäufer. Der Käufer braucht für die Heimfahrt aber ein Kurzzeitkennzeichen oder einen Transport.
- Angemeldet: Bequem für den Käufer, aber ein Risiko für den Verkäufer, denn bis zur Ummeldung läuft das Auto noch auf ihn. Dann gehört eine Frist zur Ummeldung in den Vertrag (zum Beispiel wenige Tage) und eine Freistellung: Der Käufer übernimmt alle Kosten, Steuern und Ansprüche, die ab der Übergabe entstehen.
Und zum Schluss
- Sonstige Vereinbarungen (zum Beispiel „Winterräder werden bis zum 30.11. abgeholt“) – mündliche Nebenabreden besser vermeiden
- Ort und Datum des Vertragsschlusses
- Unterschriften von Verkäufer und Käufer, jeder behält eine Ausfertigung
Alle Punkte in einem Vertrag – gemeinsam ausgefüllt
Mit Need for Sign füllen Verkäufer und Käufer genau diese Angaben gleichzeitig am Smartphone aus. Fahrzeugschein und Ausweis lassen sich abfotografieren, beide bestätigen den Text und unterschreiben mit dem Finger. Am Ende hat jeder dieselbe PDF. Kostenlos und ohne Registrierung.
Vertrag jetzt startenCheckliste: Kaufvertrag Gebrauchtwagen
- Name, Anschrift und Ausweisnummer beider Parteien
- Ausweise gegenseitig gezeigt und abgeglichen
- Hersteller, Modell, FIN, Kennzeichen, Erstzulassung
- FIN in den Papieren und am Fahrzeug verglichen
- Kilometerstand laut Tacho
- Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II
- Termin der nächsten Hauptuntersuchung
- Papiere, Anzahl Schlüssel und Zubehör aufgeführt
- Kaufpreis, eventuelle Anzahlung, Zahlungsart
- Datum und Uhrzeit der Übergabe
- Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung
- Unfallschäden, Laufleistung, gewerbliche Nutzung, Anzahl Halter
- Alle bekannten Mängel aufgeschrieben
- Gewährleistungsausschluss mit den üblichen Ausnahmen
- An- oder abgemeldet, bei angemeldet: Frist zur Ummeldung
- Ort, Datum, beide Unterschriften, eine Ausfertigung für jeden
Nach dem Verkauf
Für den Verkäufer
- Versicherung informieren: Teile den Verkauf unverzüglich deiner Kfz-Versicherung mit – mit Datum und Uhrzeit der Übergabe sowie Name und Anschrift des Käufers. Das ist gesetzlich vorgeschrieben.
- Zulassungsstelle informieren: Melde den Verkauf mit den Daten des Käufers bei deiner Zulassungsstelle (Veräußerungsanzeige). Sonst können Steuer- oder Bußgeldbescheide bis zur Ummeldung weiter bei dir landen.
- Ummeldung im Blick behalten: Frag nach Ablauf der vereinbarten Frist nach, ob das Auto umgemeldet ist.
Für den Käufer
- Versicherung abschließen: Für die Zulassung brauchst du eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer).
- Auto zulassen oder ummelden: Mitbringen musst du Zulassungsbescheinigung Teil I und II, eVB-Nummer, Personalausweis, Nachweis der Hauptuntersuchung und ein SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer. Mit Online-Ausweis geht das bei vielen Zulassungsstellen auch online (i-Kfz).
Häufige Fragen
Muss ein Kaufvertrag für ein Auto schriftlich sein?
Nein. Ein Autokauf zwischen Privatleuten ist an keine Form gebunden, auch ein mündlicher Vertrag ist wirksam. Ein schriftlicher Vertrag ist trotzdem dringend zu empfehlen, weil er beweist, was vereinbart wurde – etwa beim Kaufpreis, bei bekannten Mängeln oder beim Zeitpunkt der Übergabe.
Braucht man beim privaten Autokauf Zeugen oder einen Notar?
Nein. Weder Zeugen noch ein Notar sind nötig. Es reicht, wenn beide Seiten denselben Vertrag unterschreiben und jeder eine Ausfertigung behält.
Reicht „gekauft wie gesehen“ als Gewährleistungsausschluss?
Darauf sollte man sich nicht verlassen. „Gekauft wie gesehen“ wird oft nur auf Mängel bezogen, die man bei einer Besichtigung erkennen konnte. Klarer ist eine ausdrückliche Formulierung wie „unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ mit den üblichen Ausnahmen.
Darf ich ein Auto mit Mängeln privat verkaufen?
Ja. Wichtig ist, dass bekannte Mängel und Unfallschäden im Vertrag stehen. Wer einen Mangel kennt und verschweigt, kann sich auf den Gewährleistungsausschluss nicht berufen.
Gilt der Gewährleistungsausschluss auch beim Kauf vom Händler?
Nein. Verkauft ein Händler an eine Privatperson, kann er die Gewährleistung nicht ausschließen, sondern bei Gebrauchtwagen höchstens auf ein Jahr verkürzen. Die Vorlage in diesem Ratgeber ist nur für Verkäufe zwischen Privatleuten gedacht.